Schweiz, Kriegswirtschaft

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist durch Bundesratsbeschluß allgemein ermächtigt worden, die Eröffnung von industriellen und Handelsbetrieben, ferner die Erweiterung, die Umwandlung und die Verlegung solcher Betriebe im Interesse der Landesverteidigung und der Landes Versorgung der Bewilligungspflicht zu unterstellen.

Laut Verfügung des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes ist die Erzeugung von Holzkohle an eine Bewilligungspflicht geknüpft worden. Die Waldverkohlung und die industrielle Holzverkohlung werden der Aufsicht der Sektion für Holz, die Erzeugung von Holzkohle in Gaswerken wird der Sektion für Kraft und Wärme unterstellt. Die Produzenten und Importeure von Holzkohle sind verpflichtet, alle von ihnen erzeugte, eingeführte und gelagerte Holzkohle dem Schweizerischen Brennholzsyndikat nach dessen Weisungen zu melden. Für nichtmotorische Zwecke darf Holzkohle nur zwischen den bisherigen Lieferanten und Abnehmern und nur im Verhältnis zu den bisher gelieferten Mengen abgegeben und bezogen werden. Für Abgabe und Bezug von Holzkohle zu motorischen Zwecken bleibt eine besondere Regelung vorbehalten. Nicht unter diese Bestimmungen fallen die Produzenten von Holzkohle für die zur Selbstversorgung benötigten Mengen, sofern das Verkohlungs- holz aus eigenen Waldungen oder aus dem eigenen Betrieb stammt.

Durch Verfügung des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes vom 22. 4. 1941 wurde die Sektion für Chemie und Pharmazeutika ermächtigt, ein Produktionsprogramm für Calciumcarbid aufzustellen. Die Produzenten wurden verpflichtet, die von ihnen erzeugten Mengen nach Weisung der genannten Sektion abzugeben. Letztere wurde weiter ermächtigt, die Verteilung des im Lande erzeugten Calciumcarbids in der Weise zu regeln, daß der kriegswirtschaftlich gerechtfertigte Bedarf für nicht motorische Zwecke aus dem Ergebnis der Inlandproduktion vorab gedeckt wird und daß der Sektion für Kraft und Wärme die zusätzlich anfallenden Mengen für motorische Zwecke zur Verfügung stehen. Aus dem Auslande eingeführtes Calciumcarbid wird nach den Weisungen der Sektion für Kraft und Wärme für motorische Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Abgabe und der Bezug von Calciumcarbid für nicht motorische Zwecke sind kontingentiert. Die Sektion für Chemie und Pharmazeutika regelt die Kontingentierung. Die Sektion für Kraft und Wärme trifft im Einvernehmen mit der eidgenössischen Preiskontrollstelle die nötigen Maßnahmen, um für ihr Verwendungsgebiet zwischen dem Gestehungspreis des eingeführten und des im Inland erzeugten Calciumcarbids einen Ausgleich zu erzielen. Außerdem sieht die Verordnung die Durchführung einer Bestandsaufnahme über die Landesvorräte an Calicumcarbid vor.

Eine weitere Verordnung vom 22. 4. bestimmt, daß Abgabe und Bezug von Methanol als Dämpfungsmittel zur Verwertung für motorische Zwecke nur gegen Rationierungsausweise gestattet sind. Die Sektion für Kraft und Wärme regelt die Rationierung. Sie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Sektion für Chemie und Pharmazeutika andere als Dämpfungsmittel in vorgenanntem Sinne geeignete Produkte, insbesondere Aethylalkohol, Butylalkohol, Ketone, Paraldehyd und Methylacetat der gleichen Ordnung zu unterstellen.

Die Bewirtschaftung von Schrott ist der Aufsicht der Sektion für Eisen und Maschinen des Kriegs-, Industrie- und Arbeitsamtes unterstellt und neu geregelt worden. Einzelpersonen, Betriebe usw. sind verpflichtet, den bei ihnen vorhandenen und anfallenden Schrott zu sammeln und laufend den ‘behördlich veranstalteten oder bewilligter Sammeldiensten, den gewerbsmäßigen Sammlern, den Händlern usw. zuzuführen. Der Verkauf von Schrott an die Verbraucher wird kontingentiert und bedarf einer Bewilligung.

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