Frankreich, Kriegswirtschaft

Kriegswirtschaftliche Maßnahmen im Ausland

Frankreich.

Durch eine Anweisung Nr. 5 der Verteilungsstelle Chemie vom 24, .1. ist der Verbrauch von boraxhaltigen Erzeugnissen nur noch für folgende Verwendungszwecke zugelassen: Für bestimmte Glaswaren (u. a, für medizinische Gläser, Laboratoriumsgläser, pharmazeutische Glaswaren und medizinische Ampullen); für bestimmte Zwecke der keramischen Industrie; für die Herstellung von keramischen Farben und von Tuschen (mit Ausnahme von Manganborat als Trockenstoff), von Industrieemail und die Emaillierung von Eisen und Blechen; für pharmazeutische Erzeugnisse sowie für die Herstellung von Vervielfältigungsmassen (Dauerschablonen), von Schweißmassen und von Weichmachern und Hilfsstoffen für die Gießerei,

Die Verwendung von Terpentinharz, Kolophonium, Harzpechen und mittelbaren oder unmittelbaren Terpentinharzderivaten ist durch eine Anweisung Nr, 7 der Verteilungsstelle Chemie vom 1, 2. für folgende Verwendungszwecke verboten worden:

Für die Herstellung von Feueranzündern, Feuerwerk und pyrotechnischen Erzeugnissen, Ziegeln, Briketts von Kohlen oder sonstigem Brennstoff, Siegellack und Flaschenlack, Wachsen und ähnlichen Massen; für die Herstellung von Puppen und Figuren, für Gießereikerne, zum Biegen von Rohren und für Massen dazu, für die Herstellung von Schweißmassen und Erzeugnissen für Schweißmassen, Pechen und Leimen für die Bürstenherstellung, Zusatzstoffen zu Auto- treibatoffen, für die Imprägnierung von Schuhsohlen, für Bautenschutzmittel und gelbes Harz, auch Burgunder Pech genannt.

Die Verwendung von Terpentinöl ist verboten worden für Herstellung von Möbel- und Fußbodenpflegemitteln und ähnlichen Erzeugnissen, von Schuhpflegemitteln sowie von Flecken- und Entfettungsmitteln.

Die Verwendung von Casein ist neuerdings lür die Herstellung von Glaspapier, Kaltleim und Malfarben verboten worden.

Durch eine am 31. 3. veröffentlichte Anweisung B 3 der Verteilungsstelle für Nichteisenmetalle müssen die vorhandenen Lagerbestände an Metallen der Verteilungsstelle gemeldet werden. Durch eine Anweisung B 4 ist die Abgabe von Metallen aus den Beständen von der Einholung einer Genehmigung abhängig gemacht worden.

Durch eine Anordnung der Warenstelle für Metalle vom 25. 4, sind eingehende Anweisungen über die Verwendung von Metallen zur Herstellung von Gebrauchsund Ausstattungsgegenständen erlassen worden.

Durch zwei weitere Anordnungen der Warenstelle vom 25, 4, sind Bestimmungen über die Verwendung von Metallen im Bauwesen und in der Elektrotechnik getroffen worden.

Durch eine Anordnung K 3 der Warenstelle Chemie vom 24. 4. sind alle Halb- und Fertigwaren aus Natur- und Kunstkautschuk, aus Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen, Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat sowie aus Asbest zugunsten der Warenstelle Chemie sichergestellt worden, Rechtsgeschäfte über die sichergestellten Waren sind nur mit Genehmigung der Warenstelle Chemie zulässig. Ebenso dürfen Veränderungen an den Waren nur mit ihrer Genehmigung vorgenommen werden, Ueber die Zuteilung von Kautschukbereifungen für Krafträder und Kraftfahrzeuge einschließlich der Traktoren sind durch eine Anordnung Nr. C 4 vom 2. 5. die erforderlichen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht worden.

Organische Lösungsmittel aller Art, wie z. B. Alkohole, Aether, Ester, Chlorkohlenwasserstoffe, hydrierte Kohlenwasserstoffe usw., dürfen auf Grund einer Anordnung 3 der Warenstelle Chemie vom 24. 4, zur Herstellung von Schuh-, Leder-, Möbel- und Fußbodenpflegemitteln nur mit Genehmigung der Warenstelle verwendet werden.

Durch eine Verordnung vom 31. 3, ist die Verwendung von Acetylengas als Autotreibstoff verboten worden,

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